Für LEG-Gründerinnen und LEG-Gründer

Von der Adresse zur betriebsbereiten LEG

Jeder Schritt nennt die Voraussetzung, Ihre Aufgabe, den Nachweis und die nächste Aktion. Beginnen Sie dort, wo Ihre Gruppe heute steht.

Gründung als Arbeitsfolge

Die Schritte bauen aufeinander auf. Die Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber erfolgt drei Monate im Voraus auf ein Monatsende. Art. 17d und 17e StromVG, Art. 19e bis 19h StromVV

Gesetzliche Eckpunkte

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) sind seit dem 1. Januar 2026 in der ganzen Schweiz möglich.

Gebiet und Messung: Kriterien: gleiche politische Gemeinde, gleiche Netzebene und gleiches Netzgebiet. Alle Teilnehmenden sind entsprechend angeschlossen. Anschlüsse und der Stromaustausch dürfen keine Spannungsebene über 36 kV nutzen. Alle Teilnehmenden brauchen ein intelligentes Messsystem.

Erzeugung: Die Leistung der eingebrachten Anlagen für erneuerbare Energie beträgt zusammen mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher.

Netznutzung: Für Elektrizität, die innerhalb der LEG erzeugt und von Teilnehmenden verbraucht wird, beträgt der Abschlag auf dem Netznutzungstarif 40 Prozent ohne Spannungstransformation und 20 Prozent mit Spannungstransformation.

Anmeldung beim Netzbetreiber: Die LEG-Vertretung meldet die Bildung der LEG dem Verteilnetzbetreiber drei Monate im Voraus auf ein Monatsende. Beantragt die LEG die Installation eines intelligenten Messsystems, installiert der Verteilnetzbetreiber es innert drei Monaten (Art. 8a decies Abs. 6 StromVV).

Rechtsgrundlage: Art. 17d und 17e StromVG sowie Art. 19e bis 19h StromVV regeln die LEG.

Datenschutz: Lassen sich Verbrauchsdaten einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuordnen, sind sie Personendaten. Ihre Bearbeitung richtet sich nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).

Quellen: ElCom, EnergieSchweiz, lokalerstrom.ch, StromVG, StromVV, EDÖB zum DSG, EDÖB zu den Gesetzesänderungen

  1. Gebiet und Voraussetzungen prüfen

    Start, wenn
    Sie die Adressen der interessierten Anschlüsse kennen.
    Ihre Aufgabe
    Prüfen Sie politische Gemeinde, Netzgebiet, Netzebene und die gemeinsame erneuerbare Produktion.
    Nachweis
    Eine Liste der passenden Anschlüsse und Anlagen.

    Für Gemeinden ist der Plattformstart kostenlos. Quelle: Preisübersicht

  2. Teilnehmende und Anlagen erfassen

    Start, wenn
    Das mögliche Gebiet feststeht.
    Ihre Aufgabe
    Sammeln Sie Zusagen, Anschlussadressen und Angaben zu den eingebrachten Anlagen.
    Nachweis
    Eine abgestimmte Teilnehmenden- und Anlagenliste.
  3. Vertretung und Vereinbarung festlegen

    Start, wenn
    Die künftigen Teilnehmenden bekannt sind.
    Ihre Aufgabe
    Bestimmen Sie die Vertretung und regeln Sie Teilnahme, Stromverteilung, Abrechnung und Austritt.
    Nachweis
    Ein von der Gruppe geprüfter Vereinbarungsentwurf.
  4. Gründung vorbereiten

    Start, wenn
    Vertretung und Vereinbarungsinhalt feststehen.
    Ihre Aufgabe
    Vervollständigen Sie im Assistenten Gemeinschaftsvereinbarung und Teilnehmerverträge.
    Nachweis
    Geprüfte und unterzeichnete Gründungsdokumente.
  5. LEG beim Netzbetreiber anmelden

    Start, wenn
    Gruppe, Vertretung, gewünschter Beginn und Dokumente feststehen.
    Ihre Aufgabe
    Melden Sie die Bildung der LEG dem zuständigen Verteilnetzbetreiber drei Monate im Voraus auf ein Monatsende.
    Nachweis
    Die eingereichte Anmeldung und die Korrespondenz mit dem Netzbetreiber.
  6. Messung klären und Betrieb aufnehmen

    Start, wenn
    Der Netzbetreiber die Anmeldung bearbeitet und der Messbedarf geklärt ist.
    Ihre Aufgabe
    Beantragen Sie fehlende intelligente Messsysteme und legen Sie den Ablauf für Daten und Abrechnung fest.
    Nachweis
    Verfügbare Messdaten und ein dokumentierter Abrechnungsablauf.

    OpenLEGs Software für Abrechnung, Dokumente und Mitgliederverwaltung ist kostenlos. Quelle: Preisübersicht

    Beantragt die LEG ein intelligentes Messsystem, installiert der Verteilnetzbetreiber es innert drei Monaten. Art. 8a decies Abs. 6 StromVV

Rechtsstand 2026

Quellen Art. 17d und 17e StromVG, Art. 19e bis 19h StromVV, Art. 8a decies Abs. 6 StromVV

Rechtsquellen und Einordnung

Prüfen Sie die Vorgaben für Ihren Fall bei den zuständigen Stellen:

Werkzeuge und Betrieb

Fragen ausserhalb der Gründungsschritte

Kann ich die OpenLEG-Software selbst betreiben?

Ja. Die Anleitung zum eigenen Betrieb führt durch Installation und Konfiguration.

Ist OpenLEG an einen bestimmten Netzbetreiber gebunden?

Nein. OpenLEG funktioniert mit jedem Schweizer Netzbetreiber. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Verteilnetzbetreiber.