Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) sind seit dem 1. Januar 2026 in der ganzen Schweiz möglich.
Gebiet und Messung: Kriterien: gleiche politische Gemeinde, gleiche Netzebene und gleiches Netzgebiet. Alle Teilnehmenden sind entsprechend angeschlossen. Anschlüsse und der Stromaustausch dürfen keine Spannungsebene über 36 kV nutzen. Alle Teilnehmenden brauchen ein intelligentes Messsystem.
Erzeugung: Die Leistung der eingebrachten Anlagen für erneuerbare Energie beträgt zusammen mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher.
Netznutzung: Für Elektrizität, die innerhalb der LEG erzeugt und von Teilnehmenden verbraucht wird, beträgt der Abschlag auf dem Netznutzungstarif 40 Prozent ohne Spannungstransformation und 20 Prozent mit Spannungstransformation.
Anmeldung beim Netzbetreiber: Die LEG-Vertretung meldet die Bildung der LEG dem Verteilnetzbetreiber drei Monate im Voraus auf ein Monatsende. Beantragt die LEG die Installation eines intelligenten Messsystems, installiert der Verteilnetzbetreiber es innert drei Monaten (Art. 8a decies Abs. 6 StromVV).
Rechtsgrundlage: Art. 17d und 17e StromVG sowie Art. 19e bis 19h StromVV regeln die LEG.
Datenschutz: Lassen sich Verbrauchsdaten einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuordnen, sind sie Personendaten. Ihre Bearbeitung richtet sich nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).
Quellen:
ElCom,
EnergieSchweiz,
lokalerstrom.ch,
StromVG,
StromVV,
EDÖB zum DSG,
EDÖB zu den Gesetzesänderungen